Über den Rückgriff auf einen Angestellten (Art. 7 des Gesetzes) und über die Haftung eines Angestellten für einen Schaden (Art. 8 des Gesetzes) erlässt die nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) und den Ausführungsbestimmungen zuständige Stelle eine Verfügung. Bei Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen entscheidet das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum).
Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Über die Erhebung der verwaltungsrechtlichen Klage für streitige Schadenersatzansprüche des Bundes im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes gegen Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes und für streitige Regressansprüche des Bundes im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes gegen solche Personen befindet die Behörde, welcher die Person angehört oder angehörte.
Soll ein Angestellter belangt werden, so ist ihm dies schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Angestellten ist Einsicht in die Akten zu gewähren. Ferner ist ihm eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen.