Die Aussenpolitischen Kommissionen (APK) sind zuständig für die Pflege der Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten, es sei denn, es wird eine ständige Delegation nach Artikel 4 oder eine nicht ständige Delegation nach Artikel 5 eingesetzt.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe verfügen die APK über einen jährlichen Kredit im Rahmen des Voranschlages der Bundesversammlung.
Für Besuche im Ausland setzen die APK beider Räte nicht ständige Delegationen ein. Nicht ständige Delegationen der APK des Nationalrates setzen sich in der Regel aus höchstens acht, nicht ständige Delegationen der APK des Ständerates aus höchstens sechs Kommissionsmitgliedern zusammen. Gemeinsame nicht ständige Delegationen setzen sich in der Regel aus höchstens acht Kommissionsmitgliedern zusammen.
Die APK jedes Rates bestimmt die von ihr in nicht ständigen Delegationen entsandten Mitglieder. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Stärke der Fraktionen.
Die APK koordinieren ihre Tätigkeiten zur Pflege der Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten untereinander und mit den anderen international tätigen Organen der Bundesversammlung.