Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 115 Franken 5 pro Tag, die Übernachtungsentschädigung 180 Franken 6 .
Die Übernachtungsentschädigung wird ausgerichtet für die Übernachtung zwischen zwei aufeinander folgenden Sitzungstagen. Sie entfällt für Ratsmitglieder, die in einer Distanz von nicht mehr als 30 Minuten Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Umkreis von zehn Kilometern Luftdistanz vom Sitzungsort wohnen. Ratsmitglieder, welche kein Anrecht auf eine Übernachtungsentschädigung haben, erhalten diese auf Antrag ausnahmsweise für die im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit entstandenen Übernachtungskosten. 7
Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung (Verwaltungsdelegation) legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt. 8
Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung insgesamt 395 Franken9 pro Tag.Die Verwaltungsdelegation10kann höhere Entschädigungen festsetzen:
- für einzelne Länder und Städte, wenn es die Verhältnisse erfordern;
- in begründeten Einzelfällen gegen Vorlage von Belegen.