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171.211 VPRG

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG)

vom 18. März 1988 (Stand am 4. Dezember 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 14 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 1 (PRG), 2

beschliesst:

Art. 1 und 23

Art. 34 Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung

Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 115 Franken 5 pro Tag, die Übernachtungsentschädigung 180 Franken 6 .

Die Übernachtungsentschädigung wird ausgerichtet für die Übernachtung zwischen zwei aufeinander folgenden Sitzungstagen. Sie entfällt für Ratsmitglieder, die in einer Distanz von nicht mehr als 30 Minuten Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Umkreis von zehn Kilometern Luftdistanz vom Sitzungsort wohnen. Ratsmitglieder, welche kein Anrecht auf eine Übernachtungsentschädigung haben, erhalten diese auf Antrag ausnahmsweise für die im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit entstandenen Übernachtungskosten. 7

Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung (Verwaltungsdelegation) legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt. 8

Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung insgesamt 395 Franken9 pro Tag.Die Verwaltungsdelegation10kann höhere Entschädigungen festsetzen:

  1. für einzelne Länder und Städte, wenn es die Verhältnisse erfordern;
  2. in begründeten Einzelfällen gegen Vorlage von Belegen.

Art. 411 Reiseentschädigung

Die Ratsmitglieder erhalten als Pauschalentschädigung für Reisen im Inland:

  1. ein Generalabonnement 1. Klasse der schweizerischen Transportunternehmen; oder
  2. einen Betrag in Höhe der dem Bund entstehenden Kosten eines solchen Abonnements.

Ratsmitgliedern, die ihr Motorfahrzeug benützen, werden die Parkgebühren zurückerstattet. Schäden, die bei diesen Fahrten am Motorfahrzeug entstehen, deckt der Bund.

Für Reisen zu offiziellen parlamentarischen Anlässen im Ausland organisiert der Bund die notwendigen Billette.

Flugreisen werden organisiert, wenn die Reisezeit mit dem Flugzeug kürzer ist als mit dem Zug und:

  1. die Reisezeit mit dem Zug mindestens sechs Stunden beträgt; oder
  2. die Reisezeit mit dem Zug weniger als sechs Stunden beträgt, mit einer Zugreise jedoch eine oder mehrere zusätzliche Übernachtungen notwendig werden.

Für die Berechnung der Flugreisezeit ist die Reisezeit vom nächstgelegenen inländischen internationalen Abflughafen vom Wohnort des Ratsmitglieds bis zum Ankunftsflughafen massgebend. Für die Berechnung der Zugreisezeit ist die Reisezeit vom nächst gelegenen Hauptbahnhof des möglichen Abflugorts bis zum Reiseziel massgebend.

Organisiert das Ratsmitglied seine Reise gemäss Absatz 3 ausnahmsweise selbst, so werden ihm folgende Kosten erstattet:

  1. für Flugreisen gemäss Absatz 4, die mit Linienflügen ausgeführt werden können, die Hälfte der dem Bund entstehenden Flugkosten;
  2. für übrige Reisen, die Kosten für eine Zugreise in der 1. Klasse ab der Schweizergrenze.

Die Verwaltungsdelegation kann in begründeten Fällen eine Flugreise anstelle einer Zugreise bewilligen. Sie kann den Entscheid an ein Mitglied der Verwaltungsdelegation delegieren. Die Einzelheiten regelt sie in einer Weisung.

Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.

Art. 512 Gemeinsame Bestimmungen für das Taggeld, die Mahlzeiten‑,
Übernachtungs‑, Reise- und Distanzentschädigung

Ratsmitglieder, die ohne Auftrag des Büros oder einer Kommission auf Einladung einer Bundesbehörde an einer von ihr durchgeführten Tagung oder Veranstaltung teil nehmen, haben Anspruch auf die Mahlzeiten ‑ , Übernachtungs ‑ , Reise- und Dis tanzentschädigung, jedoch nicht auf ein Taggeld.

Mahlzeiten ‑, Übernachtungs- und Reiseentschädigung entfallen, soweit der Bund Verkehrsmittel, Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung stellt. Vereinzelte vom Bund angebotene Mahlzeiten werden jedoch nicht angerechnet.

Art. 613 Distanzentschädigung

Die Distanzentschädigung besteht aus zwei Dritteln Spesenersatz und einem Drittel Entschädigung für Einkommensausfall. Sie wird in Form einer Pauschale pro Reise festgelegt.

Sie wird auf Grund der Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel einmal pro Legislaturperiode berechnet.

Sie beträgt 22.50 Franken 14 für jede Viertelstunde, die eine Reisezeit von 1 1 / 2 Stunden vom Wohnort nach Bern übersteigt.

Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt. 15

Die Verwaltungsdelegation genehmigt die von den Parla mentsdiensten berechneten Distanzentschädigungen und entscheidet in Sonderfällen.

Art. 716 Vorsorgeentschädigung

Die Vorsorgeentschädigung beträgt pro Jahr 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 17 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG). Das Ratsmitglied trägt einen Viertel der Vorsorgeentschädigung aus eigenen Mitteln bei.

Die Vorsorgeleistung aus dem Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3 PRG wird wie folgt ausgerichtet:

  1. Scheidet ein Ratsmitglied vor Vollendung seines 60. Altersjahres aus dem Rat aus, so wird das Guthaben auf eine vom Ratsmitglied bezeichnete Freizügigkeitseinrichtung überwiesen.
  2. Scheidet ein Ratsmitglied zwischen dem vollendeten 60. und dem vollendeten 65. Altersjahr aus dem Rat aus, so wird das Guthaben fällig und als Alterskapital ausbezahlt. Sofern das Ratsmitglied weiterhin erwerbstätig ist, kann das Guthaben als Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, bei welcher es versichert ist.
  3. Nach Vollendung des 65. Altersjahres wird das Guthaben dem Ratsmitglied als Alterskapital ausbezahlt.
  4. Im Todesfall wird das Guthaben als Todesfallkapital an die Begünstigten gemäss Artikel 7b Absatz 4 dieser Verordnung ausbezahlt.

Die Beiträge der Ratsmitglieder für das Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3 PRG sind bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abziehbar. Die Leistungen aus dem Vorsorgewerk stellen steuerbare Einkünfte aus Vorsorge dar.

Mit dieser Vorsorgeentschädigung sind für das mit dem Parlamentsmandat verbundene Einkommen sowohl die Beitragspflicht des Bundes als auch diejenige des Ratsmitgliedes an die berufliche Vorsorge erfüllt.

Art. 7a18 Vorsorge für den Invaliditätsfall

Die Ratsmitglieder erhalten im Invaliditätsfall eine Rente.

Für die Bestimmung des Grades der Invalidität und den Beginn des Anspruches auf Invalidenrente sind die Artikel 28 und 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 19 über die Invalidenversicherung sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen massgebend.

Die volle Invalidenrente beträgt jährlich 250 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 20 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Allfällige Invaliditätsleistungen von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Falle von Selbstständigerwerbenden werden angerechnet.

Art. 7b21 Vorsorge für den Todesfall

Im Todesfall erhalten die vom Ratsmitglied bezeichneten Personen eine Kapitalleistung.

Das Todesfallkapital entspricht dem Höchstbetrag der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG 22 multipliziert mit der Anzahl Jahre, die sich aus der Differenz zwischen dem 65. Altersjahr und dem Alter am Todestag ergibt. Das Alter am Todestag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

Für Selbstständigerwerbende werden Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) angerechnet. Rentenleistungen werden zum kapitalisierten Wert berücksichtigt.

Die Rangfolge der begünstigten Personen richtet sich nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 23 .

Art. 824 Krankheit und Unfall im Ausland

Der Bund schliesst eine Versicherung ab, die bei Krankheit oder Unfall eines Ratsmitgliedes im Ausland anlässlich einer parlamentarischen Tätigkeit die folgenden Mindestleistungen erbringt:

  1. mindestens 30 000 Franken für die Kosten der Rückführung in die Schweiz;
  2. mindestens 100 000 Franken an die Kosten bei Arztbehandlung und Spitalaufenthalt;
  3. mindestens 30 000 Franken Kostenvorschuss an die Kosten eines Spitalaufenthalts.

Die Leistungen der Versicherung nach Absatz 1 vermindern sich im Umfang der Leistungen der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes.

Der Leistungsanspruch des Ratsmitgliedes besteht direkt gegenüber der Versicherung.

Art. 8a25 Taggeldersatz

Der Anspruch auf Ersatz für das entgangene Taggeld besteht ab Eintritt der Krankheit oder ab dem Unfallereignis während maximal 730 Kalendertagen. Er endet mit dem Beginn eines Anspruchs auf Invalidenrente.

Während den ersten 30 Kalendertagen hat das Ratsmitglied Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes. Ab dem 31. Kalendertag beträgt der Anspruch 80 Prozent.

Während des Mutterschaftsurlaubes oder des Vaterschaftsurlaubes hat die Parlamentarierin oder der Parlamentarier Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes. 26

Wird ein Anspruch auf mehr als fünf Taggeldersatzzahlungen geltend gemacht, so ist ein Arztzeugnis vorzulegen.

Art. 8b27 Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe beträgt höchstens 100 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG 28 .

Das Einkommen eines Ratsmitgliedes gemäss Artikel 8 a Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 bemisst sich nach dem Jahreseinkommen und der durchschnittlichen Summe der während des letzten Kalenderjahres an die Ratsmitglieder entrichteten Taggelder.

Art. 9 Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten

Die Zulage beträgt für die Ratspräsidenten 44 000 Franken 29 , für die Vizepräsidenten 11 000 Franken 30 .

Sie ist Ersatz für die Auslagen und Spesen, die ihnen aus dem Amt erwachsen. Für die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland sowie für die Begleitung von ausländischen Parlamentsdelegationen in der Schweiz werden sie jedoch gesondert entschädigt.

Art. 1031 Fraktionsbeiträge

Der Grundbeitrag beträgt 144 500 Franken, der Beitrag pro Mitglied 26 800 Franken.

Die Fraktionen berichten jeweils bis Ende März der Verwaltungsdelegation über die Verwendung der Beiträge im vergangenen Rechnungsjahr.

Art. 11 Repräsentationsauslagen und Experten

Die Ratspräsidenten verwalten den Kredit für die Repräsentationsauslagen.

Die von den Kommissionen und Delegationen beigezogenen Experten und Auskunftspersonen erhalten in der Regel die gleiche Entschädigung wie die Ratsmitglieder, sofern sie nicht im eigenen Interesse Auskunft erteilen. 32 Für Gutachten und ständige Expertenbegleitung wird in einem schriftlichen Vertrag eine Entschädigung festgelegt, die dem Arbeitsaufwand, der Schwierigkeit und der Bedeutung des Auftrages Rechnung trägt. Es werden die vergleichbaren Tarife der Berufsorganisationen berücksichtigt. Die Verwaltungsdelegation kann abweichende Entschädigungen festlegen, insbesondere bei ausländischen Experten und in Sonderfällen. 33

Art. 1234 Einschränkungen

Die Einkommen, Entschädigungen und Beiträge nach den Artikeln 2 und 3 a des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 und nach den Artikeln 7, 9 und 10 dieser Verordnung werden bei Ein- und Rücktritten im Laufe eines Amtsjahres entsprechend angepasst.

Die Jahreseinkommen und -entschädigungen werden angemessen gekürzt, wenn ein Ratsmitglied während eines Quartals oder länger aus andern als aus Krankheits- oder Unfallgründen nicht an den Arbeiten seines Rates und der Kommissionen teilnimmt.

Art. 1335 Referendum und Inkrafttreten

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich 36 ; er untersteht jedoch auf Grund von Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 1988 37 nicht dem Referendum.

Er tritt zusammen mit dem Entschädigungsgesetz vom 18. März 1988 38 in Kraft.