In dieser Verordnung bedeuten:
- 2 bewirtschaftete Daten: Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet und regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden;
- 3 nicht bewirtschaftete Daten: Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet, aber nicht oder nicht regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden;
- Betreiberin:die mit dem technischen Betrieb der elektronischen Infrastruktur des Bundes beauftragte Stelle.