(Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG)
Die Arbeitgeber können ihre Praktikantinnen und Praktikanten, ihre Doktorandinnen und Doktoranden, ihre Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, ihr Aushilfspersonal sowie ihre Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter dem Obligationenrecht unterstellen.
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Die SBB vereinbaren die sozialen und arbeitsrechtlichen Mindeststandards für das dem Obligationenrecht unterstehende Personal mit den Personalverbänden. Ausgenommen ist das oberste Kader. Der ETH-Rat regelt diese Mindeststandards in seinen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 2 Absätze 2 und 3. Das Reporting richtet sich nach Artikel 4.
Die SBB können insbesondere das folgende Personal dem Obligationenrecht unterstellen:
- oberstes Kader;
- oberes Kader;
- mittleres Kader, soweit dies vom Einfluss auf den finanziellen Erfolg sowie von der Führungs- und Fachverantwortung her gerechtfertigt ist;
- Personen, an die spezielle Anforderungen gestellt werden, namentlich in der Informatik und in Schlüsselbereichen.
Sie regeln die Anstellungsbedingungen dieses Personals unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes. Sie beteiligen die Personalverbände, die Angestellte nach Absatz 3 bis Buchstabe b, c oder d vertreten, an der Erarbeitung der Anstellungsbedingungen dieser Personalkategorien.
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