Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Einsätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen.
Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Angemessenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.
Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel Anwendung.