Dieses Reglement führt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht aus, soweit das VwVG Anwendung findet.
Spezialgesetzliche Bestimmungen sowie das Staatsvertragsrecht bleiben vorbehalten.
Soweit dieses Ausführungsreglement nichts Besonderes bestimmt, ist die Verordnung vom 18. Juni 2010 3 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens sinngemäss anwendbar.