Die Aufnahme von Minderjährigen 8 ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht.
Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen.
Vorbehalten bleiben:
- 9 die Befugnisse der Eltern, der Kindesschutzbehörde und der Jugendstrafrechtspflege;
- die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zum Schutz der Minderjährigen, insbesondere über die Bekämpfung der Tuberkulose.
Keine Bewilligung ist erforderlich für die Betreuung und Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Aufenthalten ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich angeordnet werden. 10