Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Artikeln 75–77 h
bis URG zu bearbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Halbleitererzeugnissen sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern: a. Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Halbleitererzeugnisse oder der Antragstellerin, Absenderin, Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Halbleitererzeugnisse, insbesondere dessen oder deren Name und Vorname oder Firma und Adresse; b. Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Artikel 76 URG; c. Angaben und Dokumente zu den nach Artikel 77 URG zurückbehaltenen Halbleitererzeugnissen; d. Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Halbleitererzeugnissen sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.
Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so gibt das BAZG diesem die erforderlichen Daten nach Absatz 1 bekannt.
Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.