Diese Verordnung regelt die formellen Vorgaben an die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Sie regelt ausserdem das Vorgehen der Betreibungs- und Konkursämter in Fällen, in denen eine Gläubigereingabe diesen Vorgaben nicht entspricht.
Für die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Begehren gilt die Verordnung des EJPD vom 9. Februar 2011 2 über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs.