Diese Verordnung regelt:
- die Zuständigkeit zum Vollzug und die Kostentragung bei Gesamtstrafen, bei Widerruf bedingter Strafen und bei Rückversetzung;
- das Zusammentreffen mehrerer Sanktionen nach dem StGB;
- 5 das Zusammentreffen von Sanktionen nach dem JStG und dem StGB;
- das Zusammentreffen von Sanktionen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug;
- 6 den Beginn der Dauer der Landesverweisung;
- Massnahmen bei Anordnung von Fahrverboten sowie Höhe und Verwendung des Arbeitsentgelts Gefangener;
- die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung auf den Vollzug von Urteilen der Militärgerichte oder des Bundesstrafgerichtes.