Die Zeugenschutzstelle verweigert die Weitergabe von Daten an Dritte, wenn dadurch die zu schützende Person einer Gefahr an Leib und Leben oder einem anderen erheblichen Nachteil ausgesetzt werden könnte. Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen in ZEUSS entsprechend gekennzeichnet werden.
Die Empfängerinnen und Empfänger von Daten dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen bekannt gegeben worden sind.
Die Zeugenschutzstelle informiert die Empfängerinnen und Empfänger bei jeder Bekanntgabe von Daten:
- über die Art, die Bewertung und die Aktualität der Daten aus ZEUSS;
- über die Beschränkung der Verwendung der Daten und darüber, dass die Zeugenschutzstelle sich vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
Für die Bearbeitung der Daten durch die empfangende Stelle oder Person gelten die Bestimmungen der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 .
Die Bekanntgabe von Daten, die empfangende Stelle oder Person und der Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens sind in ZEUSS zu registrieren.