Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 2 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes.
In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:
- Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG:1.die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d–h ELG,2.die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG.
- Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Doppelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt.
- Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar.