Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können dem Gerichtshof auf Ersuchen jederzeit zur Einziehung, zur Zuweisung an den Treuhandfonds (Art. 79 des Statuts ) oder zur Rückerstattung herausgegeben werden.
Gegenstände und Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
- Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
- das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
- Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
Gegenstände und Vermögenswerte bleiben beschlagnahmt, bis die Herausgabe an den Gerichtshof erfolgt ist oder dieser der Zentralstelle mitteilt, dass er auf die Herausgabe verzichtet.
Gegenstände oder Vermögenswerte können in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:
- die geschädigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihr zurückzugeben sind;
- eine Behörde Rechte an diesen geltend macht;
- eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe an diesen in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder
- sie für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder in der Schweiz eingezogen werden könnten.
Macht eine Person Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird die Freigabe der Gegenstände oder Vermögenswerte an den Gerichtshof aufgeschoben, bis die Rechtslage geklärt ist. Die strittigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen der Person nur herausgegeben werden, wenn:
- der Gerichtshof zustimmt;
- im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
- die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Behörde anerkannt wurde.