Diese Verordnung regelt für das Nationale Ermittlungssystem (NES) nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 18 BPI:5
- die verantwortliche Behörde;
- die Struktur und den Inhalt;
- die Benützer und Zugriffsberechtigungen;
- die Datenbearbeitung
- den Datenschutz und die Datensicherheit;
Das NES setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:
- System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 BPI;
- System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI;
- System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen nach Artikel 13 BPI;
- Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamts für Polizei (fedpol) nach Artikel 18 BPI.
- 6 System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Artikel 12 BPI.