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414.110.2

Geschäftsordnung des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Geschäftsordnung ETH-Rat)

vom 17. Dezember 2003 (Stand am 1. November 2008)

Der ETH-Rat,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h des ETH-Gesetzes
vom 4. Oktober 1991 1 ,

verordnet:

1. Abschnitt Sitzungen des ETH-Rates

Art. 1 Sitzungsplanung

Der ETH-Rat tritt gemäss einem für das Kalenderjahr zum Voraus beschlossenen Sitzungsplan zu den ordentlichen Sitzungen zusammen.

Soweit es die Dringlichkeit von Geschäften erfordert, kann der Präsident oder die Präsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes eine ausserordentliche Sitzung einberufen.

Art. 2 Sitzungsvorbereitung

Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen erhalten in der Regel 14 Tage vor der Sitzung zugestellt:

  1. die Einladung zur Sitzung mit Angabe von Zeit und Ort;
  2. die Traktandenliste;
  3. die für die Sitzung erforderlichen Akten.

Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Traktandenliste zusammen. 2 In der Traktandenliste werden die im Zeitpunkt der Sitzung diskussions- und beschlussreifen Geschäfte sowie die zum Voraus gestellten Anträge festgehalten.

Die in Abs. 1 genannten Unterlagen erhalten zusätzlich zu den Mitgliedern des ETH-Rates:

  1. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
  2. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen, mit Ausnahme der Akten zu den Professorenwahlen.3

Der Staatssekretär oder die Staatssekretärin für Bildung und Forschung erhält die Traktandenliste. 4

Der Präsident oder die Präsidentin kann Sitzungsunterlagen ausschliesslich den Mitgliedern des ETH-Rates zustellen. 5

Die Sitzungsunterlagen sind vertraulich. 6

Art. 37 Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen

An den Sitzungen des ETH-Rates nehmen neben den Mitgliedern teil:

  1. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;
  2. der Protokollführer oder die Protokollführerin;
  3. der Kommunikationschef oder die Kommunikationschefin;
  4. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende des Stabes des ETH-Rates oder aussenstehende Fachleute.

Art. 4 Antrags- und Stimmrecht

Antrags- und Stimmrecht haben die Mitglieder des ETH-Rates. Das Stimmrecht gilt ad personam , eine Stellvertretung ist nicht möglich.

Die übrigen Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben beratende Stimme.

Die nicht im ETH-Rat vertretenen Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten sowie die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen haben ein Antragsrecht für Geschäfte aus ihrem Bereich.

Art. 4a8 Kollegialprinzip

Der ETH-Rat handelt und entscheidet als Kollegium.

Art. 4b9 Sitzungsgeheimnis

Die Sitzungen des ETH-Rates unterliegen dem Sitzungsgeheimnis.

Dem Sitzungsgeheimnis unterstehen neben den Mitgliedern des ETH-Rates die Mitglieder des Stabes, und, soweit sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sind, weitere Sitzungsteilnehmende.

Art. 5 Beschlussfähigkeit

Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.

Art. 6 Genehmigung und Änderung der Traktandenliste

Die Traktandenliste wird zu Beginn der Sitzung mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder genehmigt.

Die Änderungen der Traktandenabfolge und die Streichung von Traktanden können jederzeit mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Aufnahme eines neuen Traktandums kann jederzeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 7 Beschlussfassung

Strategische Geschäfte werden in der Regel ein erstes Mal zur Aussprache traktandiert. Die Beschlussfassung erfolgt an einer folgenden Sitzung.

Zu jedem beschlussreifen Geschäft wird auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages und eines schriftlichen Entwurfes zu einem Beschlussdispositiv Beschluss gefasst. Das Beschlussdispositiv gibt auch Auskunft über den Vollzug.

Der ETH-Rat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

Art. 8 Ausstand

Ein Mitglied des ETH-Rates tritt in den Ausstand, wenn es in der Sache befangen sein könnte, namentlich wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, einer direkten Unterstellung oder in einer Aufsichtsangelegenheit.

Der ETH-Rat entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

Art. 9 Protokoll

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Dieses hält die abgegebenen Voten zusammenfassend und die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut fest.

Das Protokoll erhalten:

  1. die Mitglieder des ETH-Rates;
  2. die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
  3. die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulversammlungen.

Das Protokoll ist vertraulich; es darf nicht an Dritte weitergeleitet werden. Für den internen Gebrauch stellt der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates den Stäben der Schulleitungen bzw. der Direktionen einen Protokollauszug mit den Beschlüssen des ETH-Rates (Beschlussprotokoll) zu. 10

In besonderen Fällen, namentlich aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen, kann für die Mitglieder des ETH-Rates ein separates Protokoll verfasst werden. 11

2. Abschnitt Zirkularbeschlüsse

Art. 10

In dringenden Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. 12

Für das Zustandekommen von Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des ETH-Rates erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

Die Zirkularbeschlüsse werden an der nächsten Sitzung des ETH-Rates erwahrt.

3. Abschnitt Präsidialverfügungen

Art. 11

In der Form der Präsidialverfügung ergehen Entscheide, die der Präsident oder die Präsidentin:

  1. auf Grund einer ihm oder ihr durch das geltende Recht ausdrücklich übertragenen Kompetenz trifft;
  2. in Ermangelung einer Kompetenznorm zu Gunsten eines anderen Organs trifft.

Über wichtige Präsidialverfügungen orientiert der Präsident oder die Präsidentin den ETH-Rat sofort schriftlich oder an der nächstfolgenden Sitzung.

4. Abschnitt Information und Kommunikation des ETH-Rates

Art. 1213

Der ETH-Rat ist einer wahren, sachgerechten und transparenten Kommunikation zum Nutzen der Gesellschaft verpflichtet.

Die Kommunikation hat zum Ziel, die Entscheide des ETH-Rates zu erläutern und die Rolle und den Ruf des ETH-Bereichs zu stärken.

Die Kommunikation des ETH-Bereichs als Ganzem sowie des ETH-Rates liegt in der Verantwortung des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates. Er oder sie oder von ihm oder ihr bezeichnete Mitglieder des ETH-Rates kommunizieren zu strategischen Fragen im Einklang mit den Aufträgen und Beschlüssen des ETH-Rates.

Bei der Behandlung der einzelnen Geschäfte beschliesst der ETH-Rat jeweils über deren Kommunikation.

Bei allen Kommunikationsmassnahmen ist dem Persönlichkeitsschutz und dem Datenschutz Rechnung zu tragen.

5. Abschnitt Schnittstellen zu den Institutionen

Art. 1314 Bereichssitzung

Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates trifft sich in der Regel zwei- bis viermal jährlich zu einer Bereichssitzung mit:

  1. den Präsidenten und Präsidentinnen der ETH;
  2. den Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten.

An den Sitzungen nehmen ohne Stimmrecht teil:

  1. der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin;
  2. der Protokollführer oder die Protokollführerin;
  3. gemäss Bedarf: weitere Mitarbeitende der Stäbe des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten sowie aussenstehende Fachleute.

Die Bereichssitzung dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination innerhalb des ETH-Bereichs.

Die Bereichssitzung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des ETH-Rates geleitet.

Es wird ein Kurzprotokoll geführt.

Die Daten der Bereichssitzungen werden mit dem Sitzungsplan des ETH-Rates abgestimmt.

Art. 13a15 Konferenz der Direktoren und Direktorinnen

Die Direktoren und die Direktorinnen der Forschungsanstalten bilden eine Konferenz.

Die Konferenz konstituiert sich selbst.

Sie dient der Zusammenarbeit, dem Informationsaustausch und der Koordination unter den Forschungsanstalten sowie der Vorbesprechung und der Umsetzung von Geschäften des ETH-Rates.

Art. 1416 Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse

Zur Koordination der Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des ETH-Rates delegieren die Institutionen und der Stab des ETH-Rates Mitglieder in eine Arbeitsgruppe.

Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates regelt die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe und überwacht die Arbeit.

Die Mitglieder der Gruppe sind in ihren Institutionen und im Stab des ETH-Rates für die rechtzeitige, materiell und formell richtige Lieferung und den Austausch von Informationen verantwortlich.

6. Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 15 Präsident oder Präsidentin

Der Präsident oder die Präsidentin stellt sicher, dass der ETH-Rat seine strategische Funktion wahrnehmen kann. Er oder sie:

  1. ist verantwortlich für den Vollzug der Politik und der Beschlüsse des ETH-Rates, soweit der ETH-Rat nichts anderes bestimmt;
  2. führt periodisch Einzelgespräche mit den Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH und den Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten über die strategische Entwicklung ihrer Institutionen;
  3. vertritt den ETH-Bereich und den ETH-Rat nach aussen;
  4. übt die Finanzaufsicht über den ETH-Bereich aus;
  5. ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse zur Mittelzuteilung an die Institutionen des ETH-Bereichs;
  6. erledigt Aufsichtsbeschwerden in Form einer Präsidialverfügung oder eines Schreibens, soweit sich keine Behandlung im ETH-Rat aufdrängt;
  7. ist zuständig für den Vollzug der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 200117 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates (Art. 2 Personalverordnung ETH-Bereich);
  8. entscheidet über alle Geschäfte des ETH-Rates, für die nicht nach Gesetz und Verordnungen ein anderes Organ zuständig ist.18

Über die wichtigen Entscheide orientiert er oder sie den ETH-Rat spätestens an seiner nächstfolgenden Sitzung.

Art. 16 Vizepräsident oder Vizepräsidentin

Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin:

  1. vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin des ETH-Rates;
  2. unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Erfüllung von dessen oder deren Aufgaben;
  3. erledigt die Geschäfte, die ihm oder ihr übertragen sind.

Art. 1719 Dialog mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten

Die Mitglieder des ETH-Rates führen jährlich mit den Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten ein Gespräch zur Standortbestimmung (Dialog).

Der Dialog dient im Rahmen des strategischen Controllings insbesondere:

  1. der Rückmeldung der ETH und der Forschungsanstalten zum Stand der Erreichung der in der Zielvereinbarung festgehaltenen Ziele;
  2. dem offenen Informations- und Gedankenaustausch zu aktuellen Problemstellungen und strategischen Entwicklungsinitiativen.

Die Teilnahme am Dialog steht allen Mitgliedern des ETH-Rates offen.

Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates organisiert den Dialog und bestimmt die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Stabes.

7. Abschnitt Ausschüsse des ETH-Rates

Art. 18

Der ETH-Rat setzt für besondere Aufgaben Ausschüsse ein.

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 2001 20 wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.