Die Bewerberinnen und Bewerber reichen beim Leiter oder der Leiterin des entsprechenden Doktoratsprogramms der ETHL ein schriftliches Zulassungsgesuch ein. Dem Gesuch sind die für das Bewerbungsdossier erforderlichen Unterlagen beizulegen.
Der Programmleiter oder die Programmleiterin entscheidet auf Antrag der Kommission über die Zulassung mit oder ohne Bedingungen (Abs. 5).
In die Erwägungen einzubeziehen sind Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die an der ETHL vorhandenen und zur Realisierung der Doktorarbeit benötigten Betreuungskapazitäten und logistischen Mittel.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits in einem ähnlichen oder verwandten Bereich eine Doktorarbeit verfasst haben, werden nicht zum Doktorat an der ETHL zugelassen. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem ähnlichen oder verwandten Bereich mit einer Doktorarbeit gescheitert sind oder eine solche abgebrochen haben, können nur mit einer Ausnahmebewilligung des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Bildung als Doktorierende an der ETHL zugelassen werden. Artikel 17 bleibt vorbehalten.
Die Bewerberinnen und Bewerber nach Artikel 4 Buchstabe d müssen nachweisen, dass ihr Bildungsstand einem Master der ETH entspricht. Zu diesem Zweck legt der Programmleiter oder die Programmleiterin von Fall zu Fall die Bedingungen fest, die vor der Zulassungsprüfung erfüllt sein müssen. Bewerberinnen und Bewerber, welche die festgelegten Bedingungen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllen, sind definitiv von der Doktoratsausbildung ausgeschlossen.
Nach erfolgter Zulassung können sich die Bewerberinnen und Bewerber für das erste Doktoratsstudienjahr immatrikulieren.