Die Bezeichnung der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richtet sich nach dem Anhang der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003 .
Die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten können zu leitenden wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (maîtres d’enseignement et de recherche) und zu höheren wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Personen ernennen, die eine akademische Laufbahn auf hohem Niveau absolviert haben und besonders qualifizierte Leistungen in Lehre und Forschung erbringen.
Sie können Personen, die an ihren Anstalten tätig sind und zugleich an einer ETH als Privatdozenten oder Privatdozentinnen, als leitende wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder als Lehrbeauftragte wirken, den ETH zur Nominierung als Titularprofessoren oder Titularprofessorinnen vorschlagen.