Diese Verordnung regelt:
- die Beitragsarten nach Artikel 4 Absätze 1 Buchstaben b–f und 2 BIZMB;
- die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung.
414.513 — VIZMB
vom 23. Februar 2022 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4 und 11 des Bundesgesetzes
vom 25. September 2020 1
über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB),
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Der geografische Rahmen der vom Bund initiierten Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b BIZMB (Bundesprogramme) wird nach den bildungspolitischen Prioritäten der Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Bereich) festgelegt.
Im Zentrum stehen Programmländer des Bildungsprogramms der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, deren Schlüsselpartner sowie weitere Länder, sofern die Aktivitäten dem Zweck der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung nach Artikel 1 BIZMB entsprechen.
Die nationale Agentur nach Artikel 6 BIZMB veröffentlicht auf ihrer Website jährlich die Ausschreibungen für die Programmaktivitäten internationale Lernmobilität sowie internationale Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen, für welche Beiträge ausgerichtet werden.
Sie legt die Fristen für die Einreichung der Gesuche pro Bildungsbereich einschliesslich der ausserschulischen Jugendarbeit fest.
Gesuchsberechtigt sind insbesondere folgende Institutionen und Organisationen des Bildungsbereichs mit Sitz in der Schweiz:
Ein Gesuch um einen Beitrag zur Förderung internationaler Lernmobilität ist der nationalen Agentur einzureichen.
Es sind die auf der Webseite der nationalen Agentur veröffentlichten Formulare zu verwenden.
Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:
Die nationale Agentur kann auf Angaben nach Absatz 3 verzichten, wenn die gesuchstellende Institution oder Organisation eine Deklaration über den Prozess und die Qualität unterzeichnet hat.
Die nationale Agentur rechnet bei der Festlegung der Beiträge folgende Kostenpauschalen an:
Die Institution oder Organisation leitet die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe b an die Einzelpersonen weiter.
Die Kostenpauschalen sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann den Anhang anpassen aufgrund:
Die nationale Agentur prüft die Gesuche und legt sie dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zum Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer Verfügung.
Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden bei deren Verteilung auf die Bildungsbereiche und die entsprechenden Institutionen und Organisationen die folgenden Angaben berücksichtigt:
Ein Gesuch um einen Beitrag zur Förderung einer internationalen Kooperation zwischen Institutionen und Organisationen ist der nationalen Agentur einzureichen.
Es sind die auf der Webseite der nationalen Agentur veröffentlichten Formulare zu verwenden.
Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:
Die nationale Agentur kann bei Bedarf weitere projektrelevante Angaben und Beilagen verlangen.
Die nationale Agentur rechnet bei der Festlegung der Beiträge die folgenden Projektkosten an:
Sie rechnet die Kosten insbesondere an, wenn es sich um eine der folgenden Aktivitäten handelt:
Die Beiträge decken grundsätzlich höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Die nationale Agentur rechnet folgende Personalkosten an, maximal aber 800 Franken pro Person und Tag:
Die Personalkosten verstehen sich einschliesslich der Gemeinkosten.
Die nationale Agentur rechnet folgende effektive Sachkosten an:
Bei Reisen werden die effektiven Kosten, maximal aber 500 Franken pro Reise innerhalb und 1300 Franken ausserhalb Europas angerechnet.
Beträgt die Reisezeit weniger als sechs Stunden, sind Zugreisen vorzuziehen.
Die nationale Agentur prüft die Gesuche und legt sie dem SBFI zum Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer Verfügung.
Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden die Gesuche gemäss den folgenden Kriterien in der nachstehenden Reihenfolge berücksichtigt:
Die Beiträge werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden.
Ein Gesuch um einen Beitrag für ein Projekt oder eine Aktivität der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung ist dem SBFI einzureichen.
Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
Das SBFI kann bei Bedarf weitere projektrelevante Angaben und Beilagen verlangen.
Gesuchsberechtigt sind folgende Institutionen und Organisationen:
Das SBFI rechnet bei der Festlegung der Beiträge für das Projektmanagement oder die Projektdurchführung die folgenden Kosten an:
Die Beiträge des Bundes decken insgesamt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Den Höchstbeitrag pro Aktivität legt das SBFI jährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel fest.
Das SBFI prüft die Gesuche. Es entscheidet in Form einer Verfügung.
Die Beiträge können auch auf der Grundlage von Vereinbarungen gewährt werden, wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und die Aktivitäten jährlich wiederholt werden.
Die Beiträge werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden.
Wird mit einer Verfügung oder Vereinbarung eine mehrjährige Verpflichtung eingegangen, so werden jeweils die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan in den Verfügungen oder Vereinbarungen vorbehalten.
Das SBFI kann Exzellenzstipendien für Nachdiplomausbildungen am Collège d’Europe in Brügge und Natolin oder am Europäischen Hochschulinstitut (EUI) in Florenz vergeben.
Für die Masterprogramme am Collège d’Europe in Brügge und Natolin kann es vier Stipendien, für die Doktoratsprogramme am EUI sechs Stipendien pro akademischem Jahr vergeben.
Einer Person kann unabhängig von ihrer Nationalität ein Stipendium zugesprochen werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich direkt bei der Hochschulinstitution nach deren Vorgaben um das Stipendium bewerben.
Für die Vergabe der Stipendien kann das SBFI elektronisch auf die betreffenden Bewerbungsdossiers zugreifen.
Es bearbeitet dazu die folgenden Personendaten über die Kandidatin oder den Kandidaten:
Es bearbeitet betreffend die Empfehlungsschreiben die folgenden Personendaten über die Referenzpersonen:
Die Daten betreffend das Collège d’Europe werden fünf Jahre und die Daten betreffend das EUI zehn Jahre nach dem Entscheid über die Vergabe eines Stipendiums anonymisiert oder gelöscht.
Für die Evaluation der Wirksamkeit der Massnahme können Name, Vorname, Korrespondenzsprache, E-Mail-Adresse sowie Hochschulinstitut mit Fachrichtung und akademischem Jahr bis maximal 20 Jahre aufbewahrt werden.
Es werden Vollstipendien für die Dauer eines akademischen Jahres vergeben.
Das SBFI vergibt die Stipendien basierend auf einer Vorselektion und einem Interview der betreffenden Hochschulinstitution mit der Kandidatin oder dem Kandidaten. Im Fall eines Studiums am Collège d’Europe organisiert das SBFI die Interviews durch ein Selektionskomitee. Das SBFI ist Mitglied des Komitees.
Das SBFI teilt den Kandidatinnen und Kandidaten den Entscheid betreffend die Stipendien in Form einer Verfügung mit.
Stipendien am EUI werden während vier aufeinanderfolgenden akademischen Jahren jährlich verlängert, sofern das EUI den Studienverlauf bestätigt.
Das SBFI legt die Höhe der Stipendien gestützt auf die folgenden Kostenpauschalen fest:
Es berücksichtigt dabei die Angaben der jeweiligen Hochschulinstitution zu den Studiengebühren, den Lebenshaltungskosten vor Ort sowie der Höhe der Stipendien anderer Länder für das Studium an den Hochschulinstitutionen.
Andere Finanzierungquellen oder Stipendien anderer Institutionen können nur auf Antrag der Stipendiatin oder des Stipendiaten beim SBFI komplementär zu einem Exzellenzstipendium am EUI bezogen werden. Dem Gesuch ist eine Begründung und eine Bewilligung des Vorhabens durch das EUI beizulegen.
Das SBFI kann dem Bezug komplementärer Finanzierungsquellen insbesondere dann zustimmen, wenn aufgrund einer Mobilitätsaktivität im Rahmen der Ausbildung am EUI an einem anderen Ort im Ausland höhere Lebenskosten entstehen.
Stimmt das SBFI dem Bezug nicht zu, so wird das Stipendium anteilsmässig nicht ausbezahlt oder zurückgefordert.
Das SBFI verfügt und entrichtet die Institutsbeiträge an das Collège d’Europe und an das EUI jährlich auf deren Antrag hin.
Es berücksichtigt dabei die Vereinbarungen zwischen den Hochschulinstituten und dem SBFI oder der Schweiz sowie die Höhe der entsprechenden Institutsbeiträge anderer Länder.
Für das Collège d’Europe gilt das vom Verwaltungsrat des Collège d’Europe verabschiedete Budget während den vorangehenden vier Förderjahren.
Der Institutsbeitrag an das EUI wird auf der Grundlage der Anzahl bewilligter Stipendien pro Kohorte und Jahr festgelegt. Er wird mittels einer pauschalen Studiengebühr pro Stipendiaten und Stipendiatin in der Höhe von 12 000 Euro berechnet. Der Beitrag an die Studiengebühren kann jährlich an die Teuerung in Italien angepasst werden. 5
Die erste Hälfte der Stipendien sowie die gesamten Institutsbeiträge werden nach dem Entscheid ausbezahlt, die zweite Hälfte nach der Studienaufnahme an der jeweiligen Hochschulinstitution. Im vierten Jahr der Nachdiplomausbildung am EUI wird das Stipendium nach Antritt des letzten Semesters ausbezahlt.
In begründeten Fällen kann das SBFI auf Gesuch der Stipendiatin oder des Stipendiaten eine Unterbrechung der Ausbildung mit oder ohne Aufschub des Bezugs des Stipendiums gewähren. Dem Gesuch ist eine entsprechende Begründung und Bewilligung des Vorhabens durch die Hochschulinstitution beizulegen.
Verlässt die Stipendiatin oder der Stipendiat die entsprechende Hochschulinstitution im Verlauf des Studienjahres und bricht sie oder er die Ausbildung ab, so verfällt das Stipendium und wird pro rata temporis nicht ausbezahlt oder zurückgefordert.
Das SBFI kann als Begleitmassnahme insbesondere zu Programmen, Projekten oder Initiativen folgende Aktivitäten fördern:
Soweit das SBFI nicht selbst informiert oder berät, kann es auf Gesuch einer Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführt, Beiträge für die Information und Beratung der Zielgruppen der Institution oder Organisation ausrichten.
Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Experten fachspezifischer Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz zur Vertretung von Schweizer Anliegen im internationalen Kontext beiziehen.
Die Delegierten sowie Expertinnen und Experten vertreten die Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen, die für Programme, Netzwerke, Projekte und Initiativen relevant sind.
Auf Gesuch einer Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführt, kann das SBFI für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Beteiligung an Programmen, Projekten oder Initiativen in der internationalen Bildungszusammenarbeit pro Projekt einmalig einen Beitrag ausrichten.
Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:
Das SBFI kann bei Bedarf weitere projektrelevante Angaben und Beilagen verlangen.
Das SBFI rechnet bei der Festlegung der Beiträge nach den Artikeln 26–28 von den budgetierten Kosten die folgenden Kosten für das Management und die Durchführung der Aktivität an:
Es rechnet die Kosten nicht an, wenn sie durch die Institution oder Organisation bereits gedeckt sind.
Den Höchstbeitrag pro Aktivität legt das SBFI jährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel fest.
Das SBFI prüft die Gesuche. Es entscheidet in Form einer Verfügung.
Die Beiträge können auch auf der Grundlage von Vereinbarungen gewährt werden, wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und die Aktivität jährlich wiederholt wird.
Beiträge nach den Artikeln 26 und 27 werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Aktivitätsdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden.
Wird mit einer Verfügung oder Vereinbarung eine mehrjährige Verpflichtung eingegangen, so werden jeweils die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan in den Verfügungen oder Vereinbarungen vorbehalten.
Der Bund gewährt dem Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris den finanziellen Beitrag im Rahmen der bewilligten Kredite.
Der Beitrag wird als Pauschalbeitrag ausgerichtet.
Er wird verwendet für:
Nötige Unterhaltsmassnahmen dürfen nur vorgenommen werden, sofern eine Empfehlung des Bundesamts für Bauten und Logistik vorliegt.
Die Auswahlkommission prüft die Gesuche um Aufnahme in das Schweizer Haus.
Sie besteht aus den folgenden Mitgliedern:
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen präsidiert die Kommission.
Das Generalsekretariat der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen führt das Sekretariat der Kommission.
Wer im Schweizer Haus wohnen möchte, muss dem Sekretariat der Auswahlkommission ein Gesuch einreichen.
Die Auswahlkommission entscheidet über die Aufnahme.
Der Aufenthalt ist auf ein Jahr befristet.
Die Auswahlkommission kann den Aufenthalt um ein weiteres Jahr und in Ausnahmefällen nochmals um ein weiteres Jahr verlängern.
Das WBF ist befugt, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 6 abzuschliessen.
Es kann diese Kompetenz dem SBFI übertragen.
Die Verordnung vom 18. September 2015 7 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird aufgehoben.
… 8
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
(Art. 6 Abs. 3)
Franken | |
Bildungspersonal – «job shadowing» und Lehrtätigkeiten, pro Mobilität | 240–420 |
Bildungspersonal – Weiterbildung, pro Mobilität | 125 |
Schüler/innen und Gruppen, pro Mobilität | 125 pro Schüler/in |
Schüler/innen, Einzelmobilität, pro Mobilität | 500–600 |
Franken | ||
Pro Mobilität, 1–100 pro Jahr | 450–600 | |
Pro Mobilität, ab 101 pro Jahr | 250 | |
Franken | ||
Pro Mobilität von der Schweiz ins Ausland, 1–50 pro Jahr | 480 | |
Pro Mobilität von der Schweiz ins Ausland, ab 51 pro Jahr | 170 | |
Pro Mobilität vom Ausland in die Schweiz, 1–50 pro Jahr | 210 |
Pro Mobilität vom Ausland in die Schweiz, ab 51 pro Jahr | 50 |
Franken | ||
Pro Mobilität und Aktivität | 125–200 | |
Franken | ||
Pro Mobilität einer Erwachsenenbildnerin / eines Erwachsenenbildners | 240–420 | |
Pro Mobilität einer/eines Auszubildenden in der Erwachsenenbildung | 125 | |
Franken | ||
Bildungspersonal, pro Person und pro Tag | 72–192 | |
Schüler/innen, pro Person und pro Tag | 15–50 | |
Franken | ||
Pro Berufsfachschullehrperson und Tag | 120–250 | |
Pro Lernende/n und Lehrabsolvent/in und Tag während oder im Anschluss an die Ausbildung | 40–150 | |
Franken | ||
Dozierende/Hochschulpersonal, pro Person und Tag | 80–170 | |
Pro Student/in für Studienaufenthalte oder Praktika und Monat | 380–500 | |
Franken | ||
Jugendarbeiter/innen pro Person und Tag | 57–93 | |
Jugendliche pro Person und Tag | 24–63 | |
Franken | ||
Pro Erwachsenenbildner/in und pro Tag | 120–192 | |
Pro Auszubildende/n in der Erwachsenenbildung und pro Tag | 30–150 | |
Franken | ||
Jugendbegegnungen in der Schweiz: Reisen innerhalb der Schweiz und pro Person | 50 | |
Alle Bereiche, mit Ausnahme der Mobilität von Hochschulstudenten / | 400–500 | |
Alle Bereiche, mit Ausnahme der Mobilität von Hochschulstudenten / | 500–1300 | |
Franken | ||
Bereiche Schulbildung, Berufsbildung, Jugend und Erwachsenenbildung: Sprachkurse vor der Mobilität pro Person | 190–250 | |
Bereiche Schulbildung, Berufsbildung, Jugend und Erwachsenenbildung: Sprachkurse während der Mobilität während maximal 10 Tagen pro Person | 100–1000 | |
Schulbildung: Kurskosten Bildungspersonal pro Tag (maximal und während maximal 10 Tagen) | 84 | |
Erwachsenenbildung: Kurskosten Erwachsenenbildner/innen pro Tag (maximal und während maximal 10 Tagen) | 84 | |
Pro Mobilität für Einzelpersonen mit besonderen Bedürfnissen (effektive Kosten, maximal) | 12 000 | |