Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten:
- im nationalen Informationssystem für Sport;
- im Informationssystem für medizinische Daten;
- im Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten;
- im Teil-Informationssystem für Anthropometrie;
- im Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM);
- im Informationssystem zur Kursevaluation;
- im Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping;
- in der zentralen Adressdatenbank des Bundesamts für Sport (BASPO);
- in den Informationssystemen zum Betrieb der Gebäude und Anlagen des BASPO;
- im Informationssystem für elektronische Medien.