Organisationen der Weiterbildung, die im Sinne von Artikel 12 WeBiG vom Bund finanziell unterstützt werden können, müssen neben den Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 WeBiG folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie befassen sich mehrheitlich mit Fragen der Weiterbildung.
- Sie erbringen übergeordnete Leistungen für die Weiterbildung.
Eine Organisation der Weiterbildung ist gesamtschweizerisch tätig, wenn sie in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz tätig ist und ihre Aktivität überregionale Auswirkungen, insbesondere in mehreren Sprachregionen, hat.