Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme müssen einem gesamtschweizerischen Interesse dienen.
Die Durchführung von Sonderprogrammen und themenorientierten Förderprogrammen kann erfolgen:
- über die Förderinstrumente der folgenden Förderorgane (Förderorgane):1.der Forschungsförderungsinstitutionen nach Artikel 4 Buchstabe a FIFG,2.der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse);
- über Sondermassnahmen; diese müssen im Rahmen der Förderzuständigkeiten der Förderorgane getroffen werden.
Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme sind befristet.
Bei Bedarf werden dem Einzelfall angepasste Massnahmen zur Evaluation der Programme, insbesondere zur Wirkungsprüfung, festgelegt.