Die Artikel 9–14, 15 Absatz 5, 16 Absatz 3, 18 Absatz 3, 19–22 und 28 MSG treten am 19. Oktober 2009 in Kraft.
432.301
Verordnung
über eine Teilinkraftsetzung des Museums- und
Sammlungsgesetzes und die Betriebsaufnahme
des Schweizerischen Nationalmuseums
vom 30. September 2009 (Stand am 19. Oktober 2009)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 und 31 Absatz 2 des Museums- und Sammlungsgesetzes vom 12. Juni 2009 1 (MSG),
verordnet:
Art. 1 Teilinkraftsetzung
Art. 2 Befugnisse der Organe des SNM während der Betriebsaufnahme
Die Organe des Schweizerischen Nationalmuseums (SNM) sind befugt, Vorkehrungen zu treffen, die für die Betriebsaufnahme des SNM erforderlich sind. Sie können dazu insbesondere Verträge mit Dritten abschliessen.
Art. 3 Finanzierung der Betriebsaufnahme
Die während der Dauer der Betriebsaufnahme entstehenden Kosten des SNM werden vom Bundesamt für Kultur getragen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2009 in Kraft.