Über Gesuche, die von einer Jury behandelt werden, entscheidet die Direktorin oder der Direktor von Pro Helvetia auf Antrag der Jury.
Über die anderen Gesuche entscheidet je nach Höhe des beantragten Beitrags, wobei bei mehrjährigen Leistungsvereinbarungen die Beitragshöhe pro Jahr ausschlaggebend ist, die nachfolgende Instanz:
- Gesuche um jährliche Beiträge bis 25 000 Franken: die zuständige Abteilung, unter Vorbehalt von Buchstabe c;
- Gesuche um jährliche Beiträge über 25 000 und bis 50 000 Franken: die Leitung des zuständigen Bereichs;
- Gesuche um jährliche Beiträge bis 50 000 Franken, die mehr als zwei Abteilungen oder transdisziplinäre Vorhaben betreffen: die Leitung des zuständigen Bereichs;
- Gesuche um Beiträge über 50 000 Franken: die Direktorin oder der Direktor auf Antrag der Fachkommission.
Die Direktorin oder der Direktor kann vom Antrag der Fachkommission oder von der Empfehlung einer Jury abweichen, wenn:
- das Vorhaben Rechtsbestimmungen verletzt;
- das Vorhaben den strategischen Vorgaben des Bundesrates oder des Stiftungsrates zuwiderläuft;
- das Vorhaben die Förderkriterien nicht erfüllt;
- die finanziellen Mittel der jeweiligen Abteilungen erschöpft sind; oder
- Pro Helvetia durch das Vorhaben ein erheblicher Schaden erwachsen könnte.
Bei einem neuen oder einem nachträglich wesentlich veränderten Sachverhalt kann um eine Neubeurteilung des Gesuchs ersucht werden. Es besteht kein Anspruch auf Neubeurteilung.