Das BAK kann zusätzliche Auskünfte und Belege verlangen und Auskünfte bei kantonalen Behörden und Bundesbehörden einholen.
Sind die Jahresrechnung, die Aufstellungen nach Artikel 20, die Zwischenabrechnungen nach Artikel 30 oder die Abrechnungen über Aufwendungen für Filme schweizerischer Herkunft nicht durch eine unabhängige und nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassene Revisorin geprüft, so kann das BAK die Angaben des Unternehmens durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen vor Ort prüfen lassen.
Prüfungen von Abschlüssen durch ausländische Revisorinnen oder Revisoren gelten als gleichwertig, wenn die Anforderungen, die im entsprechenden Land an sie gestellt werden, vergleichbar sind mit den Anforderungen, die an schweizerische Revisorinnen und Revisoren gestellt werden, namentlich hinsichtlich Unabhängigkeit und Unbefangenheit. Das BAK kann eine entsprechende Bestätigung der Revisorin oder des Revisors verlangen.
Stellt die Revisorin oder der Revisor bei einer Prüfung nach Absatz 2 wesentliche Unstimmigkeiten fest, so kann das BAK das Unternehmen verpflichten, die Kosten der Revision zu übernehmen.