Diese Verordnung regelt:
- die Kriterien für die Aufnahme von beweglichen Kulturgütern, die sich im Eigentum des Bundes befinden, in das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGT-Verzeichnis);
- das Verfahren:1.zur Eintragung von beweglichen Kulturgütern in das KGT-Verzeichnis,2.zur Löschung von Einträgen aus dem KGT-Verzeichnis.