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510.30 VBVA

Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee (VBVA)

vom 30. März 1949 (Stand am 1. Januar 2018)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 1 (MG), 2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. August 1948 3 ,

beschliesst:

I. Kommissariatsdienst4

1. Zuständigkeit5

Art. 1

Die Logistikbasis der Armee 6 ist die Zentralstelle für den Kommissariatsdienst. Zum Kommissariatsdienst gehören das Rechnungs‑, Verpflegungs‑, Betriebsstoff- und Unterkunftswesen der Armee. 7

Im Verkehr mit den Kantonen, Gemeinden und Privaten kann das Truppenrechnungswesen 8 nach Bedarf die Vermittlung der kantonalen Militärbehörden in Anspruch nehmen.

Art. 2

Die Eidgenössische Finanzverwaltung ist die Zentralstelle für den Geldverkehr.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die Oberrevisionsstelle.

Art. 39

Die Logistikbasis der Armee hat die Oberleitung des Kommissariatsdienstes im Ausbildungsdienst sowie im Assistenz- und im Aktivdienst. 10

Die Chefs Kommissariatsdienst, die Quartiermeister, Fouriere und die mit der Rechnungs- und Geschäftsführung beauftragten Truppenbuchhalter leiten und besorgen den Kommissariatsdienst der Stäbe und Einheiten der Armee sowie der Schulen und Kurse. 11

Art. 412

Die Kommandanten überwachen den Kommissariatsdienst in ihrem Kommandobereich.

Die Logistikbasis der Armee, die Chefs Kommissariatsdienst 13 und die Quartiermeister kontrollieren als fachtechnische Aufsichtsorgane den Kommissariatsdienst der Armee, der Grossen Verbände und der Truppenkörper. Die Kommandanten der Grossen Verbände und der Truppenkörper haben dafür zu sorgen, dass die ihnen unterstellten Chefs Kommissariatsdienst und Quartiermeister ihre Kontrollaufgaben erfüllen.

2. Rechnungswesen14

Art. 515

Die Einheiten und Stäbe sind administrativ selbständig. Der Rechnungsführer der Einheit oder des Stabes führt die Truppenbuchhaltung.

16

Art. 6

Im Dienstbetrieb ist bei allen Ausgaben grösste Sparsamkeit zu üben. Alle nicht notwendigen Ausgaben sind zu vermeiden.

Die Logistikbasis der Armee kann Weisungen zum Vollzug dieses Grundsatzes erlassen. 17

Art. 7

Die Logistikbasis der Armee revidiert die Buchhaltungen der Truppe. Die Eidgenössische Finanzkontrolle erledigt die Oberrevision innert eines Jahres nach Eingang der Buchhaltungen beim Truppenrechnungswesen. 18

Werden der Truppe Revisionsbemerkungen mitgeteilt, so muss sie der Logistikbasis der Armee innert zweier Monate eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Jedermann ist verpflichtet, die zur Aufklärung notwendige Auskunft zu erteilen. 19

Über streitige Forderungen, die aus Revisionsbemerkungen entstehen, entscheidet die Logistikbasis der Armee. 20

Art. 821

Die Logistikbasis der Armee bewahrt sämtliche Buchhaltungen und die dazugehörigen Dokumente während fünf Jahren auf.

3. Inventarwesen

Art. 9

Über alle von den Truppen angeschafften Gegenstände von bleibendem Wert (Inventargegenstände) ist eine Inventarkontrolle zu führen.

Der Logistikbasis der Armee obliegt die Oberleitung des Inventarwesens der Armee.

Die Truppenkommandanten haben für die lückenlose Führung und Kontrolle der Inventare zu sorgen.

Die Chefs Kommissariatsdienst und die Quartiermeister führen anlässlich der vorgeschriebenen Kassenrevisionen auch die Revision der Inventare durch. 22

Art. 10

Die Gemeinden sind verpflichtet, nach dem Wegzug der Truppe die Unterkunftseinrichtungen in Verwahrung und Aufsicht zu nehmen.

II. Sold

1. Allgemeines

Art. 11

Die Angehörigen der Armee werden nach ihrem Grad besoldet. 23

Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag gemäss Aufgebot und hört mit dem Entlassungstag auf.

Die Zeit zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten wird besoldet, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen. 24

Der Bundesrat setzt den Sold fest. 25

Art. 1226

Nicht soldberechtigt sind:

  1. 27
  2. Militärdienstpflichtige:28a.29…b.für die Teilnahme an Inspektionen der Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung;c.für Abgabe, Rücknahme und Austausch von Bewaffnung und Ausrüstung, …30;d.31für die Stellung und Abholung von Dienstpferden;e.für die Teilnahme an besonderen Kursen zur Erfüllung der Schiesspflicht;f.für die Dauer von Untersuchungshaft und für Verbüssung von Strafen jeder Art ausserhalb des Dienstes;g.für die Vorladung zum Erscheinen vor militärischen Behörden;h.32die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194633 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht haben;i.34während einer Anstellung beim Bund ihren Militärdienst in der Militärverwaltung leisten;j.35für die ein Einsatz nach Artikel 65c MG angeordnet wurde.
  3. die ausgebildeten Piloten und Beobachter für das individuelle Training.

Art. 1336

Art. 1437

Über allfällige Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet die Logistikbasis der Armee.

Art. 15

Der Anspruch des Angehörigen der Armee 38 auf den Sold und andere Vergütungen verjährt in einem Jahr, vom Tage der Fälligkeit des Anspruches an gerechnet.

2. Gradsold

Art. 1639

Art. 1740

Subalternoffiziere, Offiziersaspiranten, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten erhalten für Dienstleistungen, die nicht als Wiederholungskurse angerechnet werden und die für die Erreichung eines höheren Grades oder für besondere fachdienstliche Ausbildung erforderlich sind, eine Soldzulage. 41

Die Piloten-, Beobachter- und Bordoperateurschüler erhalten während der Unteroffiziersschule, der Fliegerschule sowie während Trainingstagen, die sie während ihrer fliegerischen Ausbildungszeit zu bestehen haben, eine Flugzulage. 42

Angehörige der Armee, die im Ausland besoldet Friedensförderungsdienst oder Assistenzdienst leisten, erhalten während dieser Dienstleistung eine Soldzulage. 43

Die Höhe der Sold- und Flugzulagen wird durch den Bundesrat festgesetzt.

Art. 18 und 1944

Art. 20–2245

III. Verpflegung

1. Verpflegung des Angehörigen der Armee

Art. 23

Jeder Angehörige der Armee, der Sold bezieht, ist verpflegungsberechtigt.

46

Art. 2447

Folgende Angehörige der Armee, die keinen Sold beziehen, sind verpflegungsberechtigt:

  1. 48
  2. Teilnehmer an Nachschiesskursen, für den ganzen Tag;
  3. Arrestanten, die den Arrest ausserhalb des Dienstes verbringen, für den ganzen Tag.

Art. 2549

Die Angehörigen der Armee erhalten entweder Naturalverpflegung oder Pensionsverpflegung.

Die Naturalverpflegung bildet die Regel. Sie kann für bestimmte Dienstleistungen durch eine Zulage ergänzt werden.

Können die Truppe oder einzelne Angehörige der Armee nicht in natura verpflegt werden, so erhalten sie Pensionsverpflegung.

Der Bundesrat setzt für die Naturalverpflegung und die Pensionsverpflegung Rahmenkredite fest.

Die Logistikbasis der Armee setzt für die Naturalverpflegung den Basiskredit pro Person und Tag sowie allfällige Zulagen nach der Entwicklung der Marktpreise fest. Es bestimmt die Ansätze für die Pensionsverpflegung.

Art. 26und 2750

2. Verpflegung der Pferde und Maultiere

Art. 28

Sämtliche für den Militärdienst eingeschätzten Pferde und Maultiere, die Bundespferde und -maultiere der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt sowie die Privatpferde von Instruktoren sind vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe durch die Truppe zu füttern. 51

Die Fütterungspflicht dieser Pferde erstreckt sich auch auf die Dauer ihres Aufenthaltes in einem Pferdedepot oder in einer Pferdekuranstalt. 52

Der Bundesrat setzt die Futterration und den Ansatz der Futtervergütung fest. 53

3. Beschaffung der Verpflegung

Art. 29

Die Beschaffung der Verpflegung und der Futtermittel erfolgt:54

  1. durch Selbstsorge;
  2. 55 durch Nachschub aus Verpflegungsmagazinen der Armee oder von anderen Truppen;
  3. 56 durch Vorsorge der Kommandanten der Mobilmachungsplätze;
  4. 57

Art. 30

Können im Aktivdienst bei Wegzug der Truppe Verpflegungs‑, Fourage‑, Holz- und allenfalls andere Depots nicht an eine andere Truppe übergeben und auch nicht liquidiert werden, so sind die Depots der zuständigen Gemeindebehörde in Verwahrung zu geben.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, solche Truppendepots in die Verwaltung zu übernehmen. Sie haben alle nötigen Vorkehren zu treffen, um die vor Verderbnis zu schützen und für deren Sicherheit zu sorgen. Wenn daraus besondere Kosten erwachsen, werden diese vom Bunde übernommen.

IV. Unterkunft

1. Allgemeines

Art. 31

Der Bund sorgt für die Unterkunft der Truppen.

Die Unterkunft der Truppen erfolgt:

  1. 58 in Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden (Kasernierung);
  2. in Kantonnementen von Gemeinden und Einwohnern;
  3. in Biwaks;
  4. durch Einquartierung bei den Einwohnern.

Der Bundesrat setzt die Entschädigungsansätze für die Truppenunterkunft fest.

2. Kasernierung

Art. 3259

Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab.

3. Kantonnemente

Art. 33

Die Gemeinden und Einwohner sind verpflichtet, für die Unterkunft der Truppe einschliesslich Armeetiere, Fahrzeuge und mitgeführtes Material die notwendigen geeigneten Räumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen. 60

61

Die Einwohner sind verpflichtet, auf Weisung der Gemeindebehörden die verlangten Unterkunftsräumlichkeiten zur Verfügung zu halten und die ihnen auferlegten Leistungen vorzubereiten.

Art. 34

Bei der Belegung von Ortschaften sind die hygienischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ortschaften, die für Mensch oder Tier ansteckende Krankheiten aufweisen, dürfen nur im Einverständnis mit dem dienstleitenden 62 Sanitäts- oder Veterinäroffizier belegt werden.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die Truppenkommandanten oder ihre Organe, die mit der Vorbereitung der Unterkunft beauftragt sind, auf das Vorhandensein solcher Krankheiten aufmerksam zu machen.

Die Gemeindebehörden haften der Militärverwaltung gegenüber für alle Schäden, die infolge Verheimlichung oder Vortäuschung ansteckender Krankheiten erwachsen, unter Vorbehalt der strafrechtlichen Verfolgung.

Art. 35

Die Truppenkommandanten haben sich für die Unterkunft in Kantonnementen oder für die Einquartierung möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörden zu wenden, welche die für die Unterbringung erforderlichen Vorbereitungen zu treffen haben.

Die Truppe kann Unterkunftsräumlichkeiten nur dann direkt bei den Einwohnern verlangen, wenn die Gemeindebehörden nicht rechtzeitig erreichbar sind oder ihren Pflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen. In diesen Fällen sind die Gemeindebehörden und die übergeordneten Kommandostellen durch die Truppenkommandanten von getroffenen Anordnungen sofort in Kenntnis zu setzen.

Die Truppenkommandanten sind dafür verantwortlich, dass nur Räumlichkeiten verlangt und belegt werden, die den tatsächlichen Bedürfnissen der Truppe entsprechen.

Art. 36

Vor Bezug und vor Verlassen der Unterkunft ist der Zustand der Unterkunftsräumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften durch die Truppe mit dem Besitzer oder dessen Stellvertreter oder, in deren Abwesenheit, einem Vertreter der Gemeindebehörde festzustellen.

Über Mängel und Schäden ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der Truppe und dem Besitzer, dessen Stellvertreter oder dem Vertreter der Gemeindebehörde zu unterzeichnen ist.

Beim Verlassen der Unterkunft hat die Truppe die benützten Plätze, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Fahrhabe in geordnetem Zustand gegen Bescheinigung zu übergeben.

Für Beschädigungen, verursacht durch die Truppenbelegung, finden die Vorschriften über die Entschädigung von Land- und Sachschaden Anwendung.

Art. 37

Die Truppe hat die von den Gemeindebehörden angewiesenen Räumlichkeiten und Einrichtungen anzunehmen, sofern diese für die Unterkunft geeignet sind.

Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Truppenkommandanten und Gemeindebehörden über die Eignung und Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten und Einrichtungen entscheidet der Kommandant der Territorialdivision. 63

Kultusstätten sowie Luxusräume und Objekte, deren Benützung voraussichtlich unverhältnismässige Beschädigungen und Kosten oder sonst schwere Nachteile verursachen würde (z. B. kunstgewerbliche und historisch wertvolle Räume, erstklassige Hotels usw.), sind nur im Notfall zu belegen.

Art. 3864

Offizieren, höheren Unteroffizieren und einzelnen weiblichen Angehörigen der Armee werden in der Regel Zimmer mit Betten zur Verfügung gestellt. 65

Oberwachtmeistern, Wachtmeistern und Korporalen werden wenn möglich eigene Räume zur Verfügung gestellt. 66

Angehörige der Armee, die wegen Mangels an Offizieren oder höheren Unteroffizieren entsprechende Funktionen ausüben, haben den gleichen Anspruch auf Unterkunft wie Offiziere oder höhere Unteroffiziere. 67 Den gleichen Anspruch wie die Unteroffiziere haben Gefreite und Soldaten, welche Dienst als Unteroffiziere leisten. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der nach den Vorschriften über die Organisation der Armee vorgesehene Sollbestand nicht erreicht wird und ein Ausgleich innerhalb des Truppenkörpers nicht möglich ist. 68

Stabsoffizieren und Einheitskommandanten werden, soweit möglich, Einzelzimmer zur Verfügung gestellt.

Art. 39

Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht.

Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend.

In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen. 69

Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet die Logistikbasis der Armee. 70

Art. 4071

Die Abrechnung über die Unterkunftsentschädigung erfolgt durch die Truppe mit den Gemeindebehörden. Diese sind verpflichtet, den Besitzern der in Anspruch genommenen Unterkunftsräumlichkeiten den ihnen zufallenden Entschädigungsanteil sofort nach Zahlungseingang auszubezahlen.

Die Gemeindebehörden haben den Entschädigungsberechtigten auf Verlangen die Abrechnung der Truppe über die ihnen zukommenden Unterkunftsentschädigungen vorzulegen.

Den Gemeindebehörden oder den von ihnen beauftragten Personen wird für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Truppenunterbringung keine Entschädigung ausgerichtet.

Für die gemäss Artikel 132 MG 72 von den Gemeinden unentgeltlich anzuweisenden Lokale haben die Gemeinden zu ihren Lasten die Besitzer der beanspruchten Räumlichkeiten entsprechend den vom Bundesrat festzusetzenden Ansätzen für Truppenunterkunft zu entschädigen.

Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen die Gemeinde entscheidet die Logistikbasis der Armee. 73

Art. 4174

4. Biwaks

Art. 42

Beim Bezug von Biwaks sind die Gemeinden und Einwohner verpflichtet, die Lagerplätze zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinden haben das notwendige Stroh gegen Entschädigung zu liefern.

Organisierte Zeltplätze sowie Sportanlagen dürfen nur im Einvernehmen mit den Besitzern benützt werden. 75

5. Einquartierung bei den Einwohnern

Art. 43

Bei Einquartierung bei den Einwohnern, welche die Ausnahme bildet, werden Mannschaft und Armeetiere auf die Haushaltungen nach deren Leistungsvermögen verteilt. Die Verteilung erfolgt durch die Gemeindebehörden im Einvernehmen mit dem Truppenkommandanten. Artikel 38 findet sinngemäss Anwendung.

Mit der Einquartierung bei den Einwohnern kann dem Quartiergeber die Verpflegung von Mannschaften und Armeetieren gegen Entschädigung überbunden werden.

Den Einwohnern sollen die nötigen Wohn- und Schlafräume und Küchen zur Verfügung bleiben.

6. Verjährung

Art. 43a

Sämtliche Forderungen auf Entschädigung aus Truppenunterkunft verjähren mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Wegzug der Truppe.

V. Reisen und Transporte

1. Eisenbahnen, Schiffe, Post und andere öffentliche Transportanstalten

Art. 4476

Der Bund trägt die Transportkosten für das öffentliche Verkehrsmittel beim Einrükken und bei der Entlassung von Truppen, für Dienstreisen sowie für alle Transporte von Truppen, Fahrzeugen, Armeetieren und Material für den dienstlichen Bedarf der Armee. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten für die Reise in den Urlaub ganz oder teilweise vom Bund übernommen werden.

Art. 45–5677

2.

Art. 57–5878

VI.

Art. 59–7979

VII.

Art. 80–8580

VIII. Land- und Sachschaden

1. Allgemeines

Art. 86–8781

Art. 88

und 282

Die Truppe übernimmt und übergibt Schiessplätze wenn möglich im Beisein des Besitzers oder seines Vertreters. Diesem kann eine vom Bundesrat festgesetzte Pauschalentschädigung ausgerichtet werden. 83

2.

Art. 89–9784

VIIIa. Militärische Anlagen 85

Art. 98

Der Erwerb von Grundstücken für militärische Anlagen sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen ist Sache des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) 86 .

Das VBS ist ermächtigt, nötigenfalls die Enteignung durchzuführen.

Art. 9987

Art. 10088

IX.

Art. 101–10389

Art. 10490

Art. 10591

Art. 106–10892

X. Requisition

Art. 10993

Durch die Requisition können Stäbe und Truppen im Aktivdienst 94 diejenigen Hilfsmittel in Anspruch nehmen, deren sie zur Erfüllung ihnen gestellter Aufgaben bedürfen. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen in Staatsverträgen.

Die Requisitionen können bewegliche und unbewegliche Sachen umfassen.

Sofern den Organen des Zivilschutzes und der Kriegswirtschaft ein Requisitionsrecht zusteht, gelten die nachstehenden Grundsätze sinngemäss auch für diese Requisitionen. Der Bundesrat ordnet die Koordination und das Verfahren.

Art. 11095

Die Vorbereitung der Requisition umfasst insbesondere:

  1. die Ermittlung des Bestandes an einzelnen Kategorien von requirierbaren Sachen;
  2. die Pflicht zur Führung von Kontrollen über solche Sachen durch Kantone oder Gemeinden sowie mit ihrem Einverständnis durch private Organisationen;
  3. die Belegung solcher Sachen mit Stellungsbefehlen;
  4. die Pflicht für den Halter von mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen, diese an- und abzumelden sowie unentgeltlich zu periodischen Inspektionen vorzuführen.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften betreffend die Kontrolle, die Meldepflicht und die Inspektionen.

Art. 11196

Wird die Pikettstellung der Armee verfügt, so gilt diese gleichzeitig auch für die mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen.

Mit der Pikettstellung ist der Handel mit diesen Sachen sowie deren Ausfuhr ohne Bewilligung des VBS verboten.

Der Halter von mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen hat diese so bereitzumachen. dass sie zu jeder Zeit gestellt werden können.

Art. 11297

Die Halter sind verpflichtet, die mit einem Stellungsbefehl belegten Sachen gemäss den Anordnungen im Mobilmachungsplakat oder besonderen Weisungen ohne Entschädigung zu stellen.

Ist die mit einem Stellungsbefehl belegte Sache auf einen Stellungs- bzw. Inspektionsplatz zu überbringen, übernimmt der Bund die Haftung für Schäden des Überbringers auf dem direkten Weg von und zu diesem Platz sowie während der Ein- und Abschatzung bzw. Inspektion, sofern den Überbringer oder einen Dritten kein Verschulden trifft. Die Artikel 135 Absätze 2–4 MG gelten sinngemäss. 98

Art. 11399

Während der Dauer der Requisition hat der Halter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Der Bund haftet für alle während der Dauer der Requisition entstandenen Schäden und Verluste, sofern diese nicht auf normale Abnützung oder Fehler und Mängel vor der Requisition zurückzuführen sind.

Der Bund haftet auch für Schäden, die bei Ein- oder Abschatzungen oder bei Inspektionen verursacht werden. Die Artikel 135 Absätze 2–4 MG gelten sinngemäss. 100

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über Ein- und Abschatzungen; er setzt die Höchstschatzungssummen und die Entschädigungsansätze für die requirierten Sachen fest.

XI.

1.

Art. 114–118101

2.

Art. 119–122102

3.

Art. 123–124103

XII.

1.

2.

Art. 126–127105

3.

Art. 128–131106

Art. 132–164107

XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 167

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses 110 . 111

Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere:

  1. der Bundesbeschluss vom 27. März 1885112 betreffend die definitive Einführung des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee nebst dem Verwaltungsreglement gleichen Datums113;
  2. der Beschluss der Bundesversammlung vom 19. Dezember 1946114 über die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1950 115