Als militärische Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle bestehenden oder im Bau befindlichen Befestigungsanlagen sowie andere militärische Anlagen, für welche im Interesse der Landesverteidigung besondere Sicherheitsmassnahmen notwendig sind.
Der Bundesrat bezeichnet die militärischen Anlagen, auf welche das Bundesgesetz Anwendung findet.