Diese Verordnung regelt:
- die Zuweisung der Angehörigen des Rotkreuzdienstes (RKD) zur Armee;
- die Aufgaben der Angehörigen des RKD im Rahmen ihrer Dienstleistungspflicht;
- die vom Militärrecht abweichenden Rechte und Pflichten der Angehörigen des RKD;
- die Zusammenarbeit von RKD und Armee;
- die Abgeltung von Leistungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) durch die Armee.
Im Übrigen haben die Angehörigen des RKD die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee.