Diese Verordnung regelt den Einsatz militärischer Mittel für die Katastrophenhilfe im Inland.
Für die Zurverfügungstellung militärischer Mittel im Anschluss an eine Katastrophe gilt die Verordnung vom 21. August 2013 2 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln.
Vorbehalten bleiben die in besonderen Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die grenzüberschreitende Katastrophenhilfe in den Nachbarstaaten.