Diese Verordnung regelt:
- 5 die Zulassung, die Abgabe, den Betrieb und die Verwendung von Bundesfahrzeugen sowie den Einsatz von Repräsentations- und Sonderschutzfahrzeugen;
- die Ausbildung, den Einsatz und die Pflichten der Angestellten des Bundes, einschliesslich des militärischen Personals, als Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Bundesfahrzeugen, soweit Personalerlasse oder Anstellungsbedingungen keine abweichenden Regelungen vorsehen;
- das Verhalten bei Verkehrsunfällen und die Schadenregulierung im Zusammenhang mit der Verwendung von Bundesfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen;
- die Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), die Instandhaltung und die Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen;
- 6 den Bezug von Antriebsenergie.
Die Beschaffung und die Ausserdienststellung von Militärfahrzeugen richten sich nach der Armeematerialverordnung vom 6. Dezember 2007 7 . 8
Die militärische Verwendung und die Instandhaltung von Militärfahrzeugen richten sich nach der Verordnung vom 11. Februar 2004 9 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV). 10