Es besteht kein Anspruch auf eine Dispensation oder einen Urlaub vom Assistenz- oder vom Aktivdienst nach Artikel 145 MG.
Angehörige der Armee können vom Assistenz- oder vom Aktivdienst auf Gesuch hin dispensiert oder beurlaubt werden, wenn:
- sie im Falle eines Assistenz- oder eines Aktivdienstes eine wichtige Aufgabe in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz (SVS) erfüllen müssen, zu deren Erfüllung keine andere geeignete Person zur Verfügung steht; und
- der Bedarf der Armee dies zulässt.
Eine Dispensation wird nur gewährt, wenn:
- die wichtige Aufgabe voraussichtlich während der ganzen Dauer des Dienstes erfüllt werden muss; und
- ein Urlaub während Teilen des Dienstes nicht ausreicht oder nicht zweckmässig ist.
Ein Urlaub wird nur gewährt, wenn der Dienstbetrieb dies zulässt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Dienstreglements der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 über den persönlichen Urlaub.
Generelle Dispensationen oder Urlaube für bestimmte Personengruppen, die wichtige Aufgaben in den zivilen Bereichen des SVS erfüllen müssen, sind zur Behebung von Not- oder Mangellagen möglich.