Die SKB bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem die Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, ihrer Kundinnen und Kunden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, namentlich um:
- die Konten zu führen;
- den Zahlungsverkehr abzuwickeln; und
- Beratungen zum Dienstleistungsangebot durchzuführen.
Die Angestellten der SKB und die mit dem technischen Betrieb, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Datenerfassung beauftragten Dritten erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Die Angestellten der SKB können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, an ihre direkten Vorgesetzten weitergeben, auch wenn diese nicht Angestellte der SKB sind.
Die SKB tauscht regelmässig Personendaten zur Abklärung der Kontoberechtigung und zur Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 mit dem Eidgenössischen Personalamt, weiteren Arbeitgebern der Kundinnen und Kunden sowie mit PUBLICA aus. Der Datenaustausch findet gegenseitig statt.
Die SKB ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems.
Der Bundesrat legt fest:
- die Personendaten, die bearbeitet werden dürfen;
- die Aufbewahrungsfrist und die Vernichtung der Daten nach Ablauf dieser Frist.