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611.010

Bundesgesetz
über Massnahmen zur Verbesserung
des Bundeshaushaltes

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2018)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 42 bis der Bundesverfassung 1 , 2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. April 1974 3 ,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz4

Zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sind die Bundesausgaben auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und auf die finanziellen Möglichkeiten des Bundes auszurichten.

5

Art. 26

Art. 2a7

Art. 3 Krisenverhütung

Der Bundesrat trifft im Rahmen der Ausgabenplanung die nötigen Vorbereitungen für den Fall einer rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung.

Art. 49 Sparaufträge im Rahmen des Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspakets 20148

Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 22. August 2012 und späteren mehrjährigen Finanzbeschlüssen die folgenden Einsparungen vor:

2016

in Millionen Franken

  1. Massnahmen im Eigenbereich der Bundesverwaltung

60,3

  1. Kürzungen in der Entwicklungszusammenarbeit

38,5

  1. Optimierungen Aussennetz

6,3

  1. Senkung des Zinssatzes zur Verzinsung der IV-Schuld bei der AHV

132,5

  1. Massnahmen im Migrationsbereich

7,4

  1. Optimierung der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen

2,0

  1. Massnahmen bei der Armee

13,0

  1. Massnahmen des VBS im Transferbereich

4,6

  1. Kürzungen bei den Universitäten

7,7

  1. Kürzungen im ETH-Bereich

24,0

  1. Massnahmen in der Landwirtschaft

0

  1. Kürzung Wohnbaudarlehen

10,0

  1. Priorisierungen im Bereich Nationalstrassen

95,0

  1. Priorisierungen und Effizienzsteigerungen Schienenverkehr

40,0

  1. Massnahmen im Umweltbereich

18,5

  1. Massnahmen des UVEK im Transferbereich

2,9

Der Bundesrat kann bei der Budgetierung von einzelnen Sparmassnahmen abweichen, wenn dadurch das jährliche Sparziel insgesamt nicht unterschritten wird.

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Aufwand- und Investitionskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.

Art. 4a10 Sparaufträge im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 2017–2019

Der Bundesrat sieht gegenüber dem provisorischen Finanzplan 2017–2019 vom 1. Juli 2015 die folgenden Einsparungen vor:

2017

2018

2019

in Millionen Franken

  1. Massnahmen im Eigenbereich der Bundesverwaltung

135,2

243,4

249,8

  1. Internationale Zusammenarbeit

143,0

200,5

243,4

  1. Weitere Massnahmen im Transferbereich des EDA

0,3

0,9

0,9

  1. Massnahmen im Transferbereich des EDI

2,6

2,6

2,6

  1. Migration und Integration

0,5

11,4

11,4

  1. Weitere Massnahmen im Transferbereich des EJPD

6,8

9,0

9,4

  1. Armee

130,9

0

0

  1. Massnahmen im Transferbereich des VBS

5,2

5,2

5,2

  1. Bildung, Forschung und Innovation

68,6

60,9

66,7

  1. Landwirtschaft

10,2

22,3

22,7

  1. Weitere Massnahmen im Transferbereich des WBF

3,5

3,9

4,2

  1. Strassen und Einlage in den Infrastrukturfonds

67,5

4,5

6,9

  1. Umwelt

21,7

25,8

19,9

  1. Bahninfrastruktur

53,1

84,5

93,5

  1. Weitere Massnahmen im Transferbereich des UVEK

6,7

6,9

7,1

Der Bundesrat kann bei der Budgetierung von einzelnen Sparmassnahmen abweichen, wenn dadurch das jährliche Sparziel insgesamt nicht unterschritten wird.

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Aufwand- und Investitionskredite im Voranschlag und in seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.