Sind die Zollstellen von der Oberzolldirektion (OZD) zur Erteilung der Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr ermächtigt, so gelten die folgenden Verfahrenserleichterungen:
- Die Zollanmeldung gilt als Gesuch um Erteilung einer Bewilligung.
- Die Zollstelle, bei der die Waren zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden, ist überwachende Stelle für das Verfahren.
- Die Zollanmeldung für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse gilt als Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung nach Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a ZV.
- Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt auch ohne den Nachweis nach Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe c ZV als ordnungsgemäss abgeschlossen, wenn die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der von der Zollstelle gesetzten Frist:1.als Veredelungserzeugnis ausgeführt worden sind, oder2.nach Artikel 44 oder 169 ZV veranlagt worden sind.
Die OZD kann die Verfahrenserleichterungen auch für Bewilligungen vorsehen, die es selbst erteilt.