Diese Verordnung regelt:
- die Modalitäten der operativen Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) sowie den anderen Schengen-Staaten im Sinne der Verordnung (EU) 2019/18964;
- den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Agentur;
- den Einsatz ausländischen Personals in der Schweiz im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Agentur;
- 5 den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern im Ausland.
Sie regelt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG nach Absatz 1 Buchstabe b die Modalitäten des Einsatzes im Ausland, soweit dafür nicht der Einsatzstaat beziehungsweise die Agentur zuständig ist, sowie die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses in Abweichung von der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 6 (BPV). 7
Für das ausländische Personal nach Absatz 1 Buchstabe c regelt sie die Einsätze in der Schweiz.
Für die Zusammenarbeit bei internationalen Rückführungseinsätzen gelten die Artikel 15 b –15 e quinquies der Verordnung vom 11. August 1999 8 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen.