Die Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zum DBG wird in folgenden Bereichen dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugewiesen:
- Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 26 DBG);
- 2 Erhebung der Quellensteuern (Art. 83–100, 107, 136–139, 196 Abs. 3 DBG), soweit nicht bereits gesetzliche Kompetenzzuweisungen an das Eidgenössische Finanzdepartement bestehen;
- Regelung des ratenweisen Steuerbezugs (Art. 161 Abs. 1 DBG) und Bezeichnung der für die Festsetzung besonderer Fälligkeitstermine zuständigen Steuerbehörde (Art. 161 Abs. 2 DGB).