Für die besonderen Untersuchungsmassnahmen gemäss den Artikeln 190–195 DBG bildet die Eidgenössische Steuerverwaltung unter Aufsicht des Eidgenössischen Finanzdepartementes eigens dafür bestimmte, in Gruppen aufgeteilte Untersuchungsorgane.
Mit dem Durchführen von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind entsprechend ausgebildete Beamte zu beauftragen.