Bei freihändig erworbenen Grundstücken werden für die Berechnung des Bundesanteils berücksichtigt:
- der nach Artikel 20 NSV vereinbarte Kaufpreis;
- Entschädigungen, wie sie bei sinngemässer Anwendung des eidgenössischen Enteignungsrechtes ebenfalls geschuldet wären, wie Entschädigungen für Inkonvenienzen;
- Verhandlungs-, Schätzungs-, Vermessungs- und Vermarchungskosten sowie Kosten der Beurkundung und der grundbuchlichen Behandlung des Veräusserungsgeschäftes (Art. 27 NSV);
- vertraglich vereinbarte Zinsen, Zinszahlungen aus vorzeitiger Besitzeinweisung sowie aus Kaufpreisrestanzen für die Zeit zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Vermessung und Vermarchung des Grundstückes.
Für die Berechnung des Bundesanteils nicht berücksichtigt werden Verzugszinszahlungen an den Veräusserer wegen nicht fristgerechter Auszahlung der Entschädigung.