Diese Verordnung regelt:
- die Durchführung des Sachplanverfahrens für Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken;
- die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien;
- das Plangenehmigungsverfahren für die Erstellung und die Änderung von:1.Hochspannungsanlagen,2.3…3.Schwachstromanlagen, soweit diese nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19944 der Genehmigungspflicht unterstellt sind.5
Sie gilt in vollem Umfang für die Erstellung und die Änderung von Niederspannungsverteilnetzen, soweit es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt. Die übrigen Niederspannungsanlagen werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Inspektorat) anlässlich der regelmässigen Inspektionen genehmigt. Die Betriebsinhaber führen zu diesem Zweck Pläne und Unterlagen dauernd nach.
Sie gilt nicht für die Erstellung und die Änderung von:
- 6 Installationen nach Artikel 2 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20017;
- Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 19978 über elektrische Niederspannungserzeugnisse;
- Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 19989 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
Für elektrische Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusverkehr dienen, gilt die Verordnung vom 2. Februar 2000 10 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen.