Diese Verordnung regelt:
- die Praxisprüfung für die Anerkennung der Fachkundigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 NIV;
- die Prüfung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen;
- die Prüfung für das Erstellen besonderer elektrischer Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen);
- die Prüfung für das Anschliessen elektrischer Niederspannungserzeugnisse (elektrische Erzeugnisse).
Sie legt zudem den technischen Inhalt des Sicherheitsnachweises für elektrische Installationen fest.
Diese Verordnung ist auf Eignungsprüfungen nach Artikel 69 a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 2 sinngemäss anwendbar.