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741.413 TAFV 2

Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2)

vom 16. November 2016 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1 bis und 3, 25 sowie 106 Absätze 1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 1 ,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.

Sie gilt für Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h der Verordnung vom 19. Juni 1995 2 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS) und für deren Anhänger.

Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung

Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS 3 . 4

Art. 3 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995 5 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

Art. 4 Internationale Regelungen

Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union (EU) gelten in der in Anhang 2 VTS 6 festgelegten Fassung.

Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen 7 , so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.

Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht

In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen.

Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen

Die Anerkennung von EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU‑Übereinstimmungsbescheinigungen ist in Artikel 1 Absatz 2 und Anhang 1 Kapitel 13 des Abkommens vom 21. Juni 1999 8 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen geregelt. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 3.

Art. 7 Technische Anforderungen

In Anhang 2 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.

Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013;
  2. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
  3. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS

Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS 9 .

Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 5)

Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht

EU

Schweiz

Zugmaschine auf Rädern (T)

Traktor (Art. 11 Abs. 2 Bst. h VTS10)

Zugmaschine auf Gleisketten (C)

Raupenfahrzeug (Art. 26 Abs. 1 VTS)

Anhänger (R)

Sachentransportanhänger (Art. 20 Abs. 2 Bst. a VTS)

gezogenes auswechselbares Gerät (S)

Arbeitsanhänger (Art. 22 VTS)

Anhang 211

(Art. 7 Abs. 1)

Technische Anforderungen

  1. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
  2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
  4. Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.
  5. Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission.

Anhang 3

(Art. 9)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Verordnung vom 19. Juni 1995 12 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger wird aufgehoben.

II

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