Die Aufwandsentschädigung der Kantone und der gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c der Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 2023 2 beauftragten Dritten beträgt 9,8 Prozent des Preises der von ihnen verkauften Vignetten. 3
Für staatliche Abgaben und Steuern, die auf der Aufwandsentschädigung bezahlt werden, wird eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe der Abgabe oder der Steuer gewährt. Für in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Personen wird die zusätzliche Entschädigung mit Hilfe des Saldo- oder Pauschalsteuersatzes nach Artikel 37 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 4 berechnet, der bei zum Normalsatz steuerbaren Dienstleistungen zur Anwendung kommt.