Wollen Kantone und weitere Dritte zusätzliche oder alternative Massnahmen finanzieren, so prüft das BAV, ob diese in die Ausbauplanung oder als untergeordnete Ausbaumassnahmen (Art. 51 Abs. 2 EBG) in die Substanzerhaltungsplanung aufgenommen werden können.
Ist die Umsetzung der Massnahme möglich, so legt das BAV deren Finanzierung in der Vereinbarung so fest, dass dem Bund weder in der Bau- noch in der Betriebsphase Mehrkosten entstehen. Es berücksichtigt dabei folgende Grundsätze:
- Die durch die Massnahme ausgelösten Mehr- oder Minderkosten für Betrieb und Substanzerhalt werden für einen Zeitraum von maximal 40 Jahren ab Inbetriebnahme berechnet.
- Die Berechnung erfolgt in Form einer dynamischen Wirtschaftlichkeitsberechnung.
- Die Beiträge Dritter erfolgen à fonds perdu.
Die Beiträge Dritter werden direkt an die Infrastrukturbetreiberinnen ausbezahlt. Deckt der Beitrag auch Folgekosten, so stellt die Infrastrukturbetreiberin die vertragsgemässe Verwendung über den gesamten Zeitraum sicher.
Durch die Massnahme vermiedene Investitionen werden angerechnet, wenn sie in funktionaler, zeitlicher und räumlicher Nähe zu ihr liegen.
Die Absätze 1–4 sind auf bahnfremde Baumassnahmen Dritter, welche die Bahninfrastruktur berühren, sinngemäss anwendbar.
Das BAV publiziert periodisch die Vorgabewerte für Anpassungen an die Teuerung und den Kalkulationszinssatz aufgrund der konjunkturellen Entwicklung.