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742.147.2 VüV-ÖV

Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)

vom 4. November 2009 (Stand am 1. September 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 16 b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 1
und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 2 (PBG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.

Art. 2 Zweck der Videoüberwachung

Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.

Sie soll insbesondere:

  1. das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;
  2. Wertgegenstände sichern;
  3. Sachbeschädigungen verhindern;
  4. Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.

Art. 3 Einsatz

Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179 quater Strafgesetzbuch 3 ).

Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.

Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen

Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.

Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.

Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen

Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:

  1. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone;
  2. den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen.

Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.

Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.

Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit

Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 4 , insbesondere die Artikel 33–42. 5

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 2003 6 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.