Diese Verordnung regelt den Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen für den gewerbsmässigen Personentransport. 4
Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten nur die Artikel 5–14, 17–19, 21–40, 43, 44 Absätze 1–3, 45 Absätze 1 und 2, 45 a , 46, 47, 48 Absatz 1, 49–51, 57, 57 a und 57 b und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). 5
Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten nur die Artikel 22, 27 Absätze 1 und 2, 28–36, 38 und 39 und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Departements sowie die Artikel 107–114, 124 und 131–140 a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 6 .
Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften.