Der Instandhaltungsbetrieb muss eine verantwortliche Geschäftsführerin oder einen verantwortlichen Geschäftsführer ernennen.
Die ihm unterstellten leitenden Personen sind dem BAZL zur Genehmigung zu melden. Sie sind nach Massgabe des Instandhaltungsbetriebshandbuches und wo anwendbar des nationalen Anhanges für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich.
Der Instandhaltungsbetrieb muss genügend Personal beschäftigen, um die vorgesehenen oder vertraglich zugesicherten Arbeiten planen, durchführen, überwachen und überprüfen zu können. Bei über die Planung hinausreichendem Arbeitsaufwand kann der Betrieb vorübergehend zusätzliches Personal einsetzen, welches jedoch keine Freigabebescheinigungen ausstellen darf; Absatz 7 bleibt vorbehalten.
Ein angemessener Anteil des betriebseigenen Instandhaltungspersonals muss gemäss der VLIp , gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder aufgrund einer Ermächtigung nach den Anhängen der VLL für die Unterkategorien der Sonderkategorie berechtigt sein, Freigabebescheinigungen auszustellen. Das BAZL kann die Anzahl der freigabeberechtigten Personen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten im Einzelfall festlegen.
Instandhaltungsbetriebe, die Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, ausgenommen an Segelflugzeugen, Ballonen sowie Segelflugzeugen mit Klapptriebwerk, durchführen und bescheinigen, müssen über mindestens eine Person verfügen, die:
- geeignete Lizenzträgerin nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder nach Artikel 20 VLIp ist;
- mindestens drei Jahre Trägerin der Lizenz ist;
- die entsprechenden Tätigkeiten in den letzten zwei Jahren ausgeübt hat;
- beim Instandhaltungsbetrieb fest angestellt ist;
- über Kenntnisse verfügt über:1.die Anwendung der Instandhaltungsunterlagen für die Durchführung von komplexen Instandhaltungsarbeiten,2.Verfahren, mit denen bei komplexen Instandhaltungsarbeiten die Einhaltung der Lufttüchtigkeitsanforderungen geprüft werden,3.administrative Arbeiten, insbesondere das Erstellen oder Auswerten von Kontrollflugrapporten, das Führen von technischen Akten sowie das Abfassen von Arbeits- und Wägungsberichten.
Der Instandhaltungsbetrieb muss:
- Aufzeichnungen über die freigabeberechtigten Personen führen, welche Einzelheiten zum Umfang der Berechtigungen enthalten;
- eine Kopie der Aufzeichnungen über die freigabeberechtigten Personen während zweier Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Aufgabe der entsprechenden Tätigkeit aufbewahren.
Er kann für fachspezifische Instandhaltungsarbeiten externe Fachspezialistinnen oder Fachspezialisten nach Artikel 6 VLIp beiziehen.
Der Instandhaltungsbetrieb muss dafür sorgen, dass die in Absatz 1 und 2 genannten Personen und das Instandhaltungspersonal alle zwei Jahre Schulungen zu den Themen «Menschliche Faktoren» und «Menschliches Leistungsvermögen» absolvieren.