Dieser Abschnitt regelt die Grenzwerte für Lärm- und Schadstoffemissionen für Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb, die im schweizerischen Luftfahrzeugregis ter eingetragen sind oder eingetragen werden sollen.
Er gilt jedoch nur für diejenigen Luftfahrzeuge, für die nicht eine der nachstehenden Regelungen gilt:
- 2 die Verordnung (EG) Nr. 216/20083 in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 748/20124 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Anhang Ziffer 3 zum Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen);
- der Anhang 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19446 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen); vorbehalten bleiben die von der Schweiz nach Artikel 38 des Übereinkommens gemeldeten Abweichungen7.