Wird ein verpfändetes Luftfahrzeug dauernd beschlagnahmt, beschädigt, zerstört oder geht es sonst wie verloren, und hat der Eigentümer für die Deckung solcher Schäden vorsorglich eigene Vermögenswerte ausgeschieden, so erwächst dem Pfandgläubiger mit der Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder dem sonstigen Verlust ein gesetzliches Pfandrecht an diesen Werten.
Der Umfang des Pfandrechts richtet sich nach dem Rang der Luftfahrzeugverschreibung, dem Schaden und der Forderung.
Der Rang des Pfandrechts im Verhältnis zu Ersatzpfandrechten aus andern Schäden wird durch den Zeitpunkt der Schädigung bestimmt.